Anschaffung von E-Autos
Je teurer das Auto, desto höher der Steuervorteil
Ortenau (ds). Elektrofahrzeuge sind geräuscharm und emissionsfrei und aufgrund des geringen Spritverbrauchs auch besonders sparsam. Welche steuerlichen Vorteile sich außerdem ergeben, erläutert Steuerberater Dr. Michael Strickmann, Eidel & Partner in Kehl.
Zum 1. Januar hat die Bundesregierung die Besteuerung für E-Dienstwagen deutlich gesenkt. Was bedeutet das konkret?
Kann der vom Unternehmen bereitgestellte Dienstwagen auch für private Zwecke genutzt werden, unterliegt der Privatnutzungsanteil des Unternehmers beziehungsweise des begünstigten Mitar-beiters als geldwerter Vorteil der Versteuerung sowie gegebenenfalls der Sozialversicherung. In Bezug auf die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils gibt es für ab 2019 neu angeschaffte E-Autos eine Neuregelung. Danach ist die Höhe des geldwerten Vorteils im Vergleich zu konventionell angetriebenen KFZ quasi um 50 Prozent reduziert.Nach der bisherigen Regelung, die weiter gilt, wenn die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht erfüllt sind, vermindert sich der geldwerte Vorteil in Abhängigkeit von der Batteriekapazität. Die steuerliche Förderung ist in diesem Fall jedoch ungleich niedriger.
Für wen rechnet sich das ganz besonders?
Für die Neuregelung ab 2019 gilt grundsätzlich: Je teurer der Dienstwagen, desto höher ist der Steuervorteil des Nutzers.Nehmen wir einen Unternehmer, der einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis, inklusive Umsatzsteuer von 50.000 Euro fährt und seinen geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Statt 500 Euro pro Monat versteuert er bei einem neuen E-Auto monatlich nur noch 250 Euro für seine private Nutzung.
Gibt es Einschränkungen bei Hybridfahrzeugen?
Die ab 2019 geltende Neuregelung gilt nur für Hybridfahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt. Für andere Hybridfahrzeuge gilt die Altregelung.
Ist die Förderung des Gesetzgebers zeitlich begrenzt?
Ja, derzeit gilt der neu geschaffene Steuervorteil nur für betriebliche E-Autos, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 erstmals zur privaten Nutzung überlassen werden. Allerdings soll diese Sonderregelung nach einem aktuellen Gesetzesvorhaben der Bundesre-gierung bis zum Jahr 2030 verlängert werden. Dabei ändern sich auch die Anforderungen an die Reichweite von begünstigten Hybridfahrzeugen: Sie steigen ab 1. Januar 2022 auf 60 Kilometer und ab 1. Januar 2025 auf 80 Kilometer. Übrigens soll ab 2020 für neu angeschaffte, ausschließlich elektrisch angetriebene Lieferfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten eingeführt werden.
Aus Ihrer Praxis heraus: Ist die Förderung tatsächlich Anreiz, auf E-Fahrzeuge umzusteigen?
Bisher wirken sich die steuerlichen Fördermaßnahmen, die ja auch erhebliche Vergünstigungen etwa bei der KFZ-Steuer umfassen, nur verhalten aus. Für Unternehmen steht – gerade bei Dienstfahrzeugen von Mitarbeitern – unverändert die Frage im Vordergrund, welche Gesamtkosten für sie selbst mit einer Dienstwagengestellung verbunden sind. Und diesbezüglich spielen weiterhin die relativ hohen Anschaffungskosten der Elektrofahrzeuge eine Rolle. Der steuerliche Vorteil für den Mitarbeiter ist da eher sekundär. Einen großen Einfluss auf die Entscheidung über die Art des Fahrzeugs haben im Übrigen auch Reichweitenüberlegungen.
Wie sieht es mit E-Bikes aus?
Auch in Bezug auf vom Unternehmen zusätzlich zum Lohn überlassene Fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug einzustufen sind, gibt es seit Anfang 2019 eine vorerst bis 2021 befristete Änderung. Die Privatnutzung ist steuerfrei, es fällt also kein geldwerter Vorteil an. Diese Steuerbefreiung gilt dabei sowohl für E-Bikes als auch für „normale“ Fahrräder.Wichtig ist aber, dass die Steuerbefreiung nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasing gelten.
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