Eine Frage, Herr Arendt
Rücksicht auf die Nachbarn
Grillen und Sommer, das sind zwei Begriffe, die für viele einfach zusammengehören. Für andere ist der Freizeitspaß des Nachbarn ein rotes Tuch. Christina Großheim sprach mit Rechtsanwalt Markus Arendt, Kanzleiteam Morstadt Arendt in Offenburg und Kehl, darüber, was erlaubt ist.
Darf auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt werden?
Jein, nur wenn das Grillen auf dem Balkon für die Nachbarn beziehungsweise Mitbewohner nicht störend ist – also diese durch Rauch, Gerüche oder Lärm nicht beeinträchtigt werden. Ebenso dürfen Wohn- und Schlafräume der Nachbarn nicht „eingenebelt“ werden – bei erheblicher Störung droht sogar ein Bußgeld.
Können ein Mietvertrag oder eine Hausordnung die Art des Grills vorschreiben?
Das Grillen auf Balkon und Terrasse kann dort sogar ausdrücklich verboten werden. Auch kann festgelegt werden, dass etwa nicht mit Holzkohle gegrillt werden darf. Wer dann das Grillverbot missachtet, kann abgemahnt und auch gekündigt werden.
Wie oft darf im eigenen Garten im Jahr gegrillt werden?
Die vielen Urteile gelten immer für den konkreten Fall, eine Regel kann nicht festgelegt werden. Zusammenfassen kann man die Urteile so: Solange keine Störung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch vorliegt, steht einem regelmäßigen Grillen nichts im Weg.
Wie lässt sich Streit mit Nachbarn vermeiden?
In einem wegweisenden Urteil vom 11. Dezember 2012 wurden besondere Rücksichsnahmepflichten festgelegt. Störungen sollten vermieden, die Nachbarn informiert werden. Markus Arendt Foto: privat
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