Düsseldorfer Tabelle wird angepasst
Mindestunterhalt steigt deutlich
Die Düsseldorfer Tabelle, an der sich der Kindesunterhalt orientiert, wird zum 1. Januar 2024 angepasst. Darüber informiert das Jugendamt des Ortenaukreises. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts und wird auch von den Gerichten zur Festsetzung der Unterhaltspflicht herangezogen. Auf dieser Grundlage erfolgt auch bei den Unterhaltsberechnungen durch das Jugendamt die Einstufung des Unterhaltsanspruchs der Kinder.
Unterhaltsvorschuss erhöht sich ebenfalls
Ab 2024 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre 480 Euro (bisher 437 Euro), für Kinder zwischen sechs und elf Jahren sind es 551 Euro (bisher 502 Euro) und für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren 645 Euro (bisher 588 Euro).
Für volljährige Kinder sind mindestens 689 Euro (bisher 628 Euro) zu zahlen. Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt jedoch unverändert bei 930 Euro.
Mit der Erhöhung des Mindestunterhaltes erhöht sich auch der Unterhaltsvorschuss. So erhalten Kinder ab dem 1. Januar 2024 bis zum Alter von sechs Jahren 230 Euro, Kinder zwischen sechs und elf Jahren 301 Euro und Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren 395 Euro. „Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen kann bestehen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht bezahlt“, erläutert Melanie Maulbetsch-Heidt, Leiterin des Jugendamts des Ortenaukreises. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes erhältlich. Ebenfalls kann der Antrag auf der Internetseite des Ortenaukreises direkt ausgedruckt werden.
Selbstbehalt steigt ebenfalls
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum, das heißt dem theoretischen Sachbedarf eines Kindes im Sinne des Steuerrechts. Der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen für ihren Eigenbedarf steigt ebenfalls zum kommenden Jahr.
Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Durch das Angebot der Beistandschaft wird der betreuende Elternteil auf Wunsch auch bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch das Jugendamt unterstützt.
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