Am 26. Mai ist Wahltag
Eine Frage, Frau Heine
Ob an Straßenlaternen, Zäunen oder sonstigen Befestigungsstangen – Wahlplakate sind derzeit überall zu finden. Doch Plakatieren ist längst nicht überall erlaubt, weder im Rahmen einer anstehenden Wahl noch, um Veranstaltungen anzukündigen. Nadja Heine von der Pressestelle der Stadt Lahr erläutert im Gespräch mit Daniela Santo die Richtlinien.
Plakatierungen sind geregelt
Wer entscheidet, wie, wann und wo plakatiert werden darf?
Die Plakatierung regelt jede Kommune selbst. In Lahr sind die Richtlinien von der Stadtverwaltung nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit den Sondernutzungen an öffentlichen Straßen erarbeitet worden und wurden vom Gemeinderat am 7. Mai 2013 beschlossen. Darin heißt es: Plakatierungen sind generell nur innerorts und bis zu einem Format von maximal DIN A1 erlaubt. Im Innenstadtring ist das Aufhängen von Plakaten außerhalb der hierfür vorgesehenen Vorrichtungen nicht gestattet. An Beleuchtungsmasten und ähnlichem dürfen nicht mehr als drei Plakate gleichzeitig angebracht werden. Im Bereich von Grün- und Erholungsanlagen darf ohne ausdrückliche Genehmigung nicht plakatiert werden.
Wer darf denn überhaupt plakatieren?
Plakatieren kann jeder, der einen entsprechenden Antrag stellt.
Gelten im Vorfeld von Wahlen andere Regeln als beispielsweise bei Veranstaltungen?
Ja, beim Zeitraum der Plakatierung und bei der Größe der Plakate. Bei den Wahlen darf längstens sechs Wochen vor dem Wahltermin mit der Plakatwerbung begonnen werden. Die Größe der Plakate ist bis DIN A0 möglich. Bisher gibt es in Lahr keine Begrenzung der Anzahl der Wahlplakate je Partei. Auch im Bereich von Grün- und Erholungsanlagen sind Plakatierungen von Parteien und Wählervereinigungen vor anstehenden Wahlen sowie Plakatierungen auf städtischen Plakatrahmen erlaubt. Sofern Letztere vorhanden sind, sind dort in einem Umkreis von 50 Metern keine sonstigen Plakatierungen zulässig.
Was passiert, wenn Richtlinien missachtet werden?
Die Veranstalter werden von der Stadt aufgefordert, die Plakate zu entfernen. Wenn dies nicht passiert, werden die Plakate gebührenpflichtig abgehängt und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
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