Erreger im Kot können Gesundheit gefährden
Wenn Katzen in Sandkästen ihre Notdurft verrichten
Ortenau (cao). "Katzenklo, ja das macht die Katze froh." Was Helge Schneider lustig daher singt, ist für viele nicht mehr witzig. Denn Katzenkot in Gärten, auf Spielplätzen und auf Gräbern sorgt oft für Unmut. Längst erfreut sich nicht jeder an den eleganten Tieren, wenn sie durch die Landschaft und Gärten streifen, wenn sie dort ihre Notdurft verrichten.
Doch wie gefährlich ist das eigentlich? "Im Hinblick Gesundheitsgefährdung durch Katzenkot ist hauptsächlich an den Erreger der Toxoplasmose, Toxoplasma gondii, zu denken", erklärt Dr. Thomas Wolf, Leiter des Sachgebiets Umwelt- und Infektionshygiene im Gesundheitsamt des Landratsamts Ortenaukeis. Nur im Körper von Katzen pflanzt sich der Parasit sexuell fort, wird mit dem Kot ausgeschieden und gelangt so in die Umwelt. In Deutschland sind etwa 70 Prozent der Bevölkerung infiziert, ohne Symptome zu haben. Auch die akute Infektion verläuft bis zu 90 Prozent symptomlos.
"Gefährlich ist der Erreger für Schwangere und Personen mit einem abgeschwächten Immunsystem. Bei infizierten Schwangeren kann der Erreger auf das ungeborene Kind übertragen werden. Das ist besonders im ersten Drittel der Schwangerschaft gefährlich, da die Mutter ihr Kind verlieren oder es mit schwersten Körperschäden zur Welt kommen kann", so Wolf. Bei Menschen mit abgeschwächtem Körperabwehrsystem können Erkrankungen des Nervensystems, wie die gefürchtete Gehirnentzündung, die durch Toxoplasmen ausgelöst wird, eine Folge der Infektion sein.
Wolf rät den gefährdeten Personengruppen deshalb, keinen oder nur geschützten Kontakt zu Katzen zu haben, auch verunreinigte Spielplätze – besonders Sandkästen – oder mit Kotausscheidungen belastete Erde in Gärten zu meiden: "Am Besten generell bei Gartenarbeit Handschuhe tragen".
"Wer eine Katze hält, hat nach Paragraph 833 Satz 1 BGB demjenigen Ersatz zu leisten, welcher durch die Katze Sachschäden oder gar Gesundheitsschäden erlitten hat", beleuchtet Rechtsanwalt Ekkehard Haenisch von der Kanzlei Hafner in Hausach die juristische Seite. Wessen Immobilie – Katzenkot im Garten – oder Fahrzeug – Katze auf dem Autodach – durch eine fremde Katze beeinträchtigt wird, könne vom Besitzer des Störenfrieds, also der Katze, die Beseitigung der Beeinträchtigungsfolgen und Vorsorge gegen weitere Beeinträchtigungen nach § 1004 Absatz 1 BGB verlangen.
"Von diesen Grundsätzen gibt es je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Ausnahmen", so Haenisch. So leiten Gerichte aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis her, dass ein oder zwei Katzen im Garten zu dulden seien, wie das Landgericht Darmstadt 1992 entschieden habe. Auch wenn sie eventuell Kinderspielgeräte bekoten, sagte das Amtsgericht Neu-Ulm im Jahr 1998. "Im Zweifelsfall sollte man sich Rechtsrat suchen, was im Einzelfall von Nachbars Katze noch zu dulden ist und was nicht mehr", schlägt Haenisch vor, warnt jedoch davor das Problem selbst anzugehen: "Wer zur Selbstjustiz schreitet, riskiert nicht nur eine Strafanzeige, sondern schuldet unter Umständen auch dem Eigentümer der Katze Schadenersatz."
Wie groß das Kotproblem ist und wie viele Katzen es überhaupt in der Ortenau gibt, kann nicht beantwortet werden. "Es gibt keine gesetzliche Meldepflicht für Katzen", erklärt Birgit Franz von der Pressestelle des Landratsamts Ortenaukreis.
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