Feuerwehr erklärt, was Brandlasten sind
Sicherheit in Tiefgarage und Treppenhaus

Laut Garagenverordnung darf in einer Tiefgarage nur das aufbewahrt werden, was zum Fahrzeugzubehör zählt.
 | Foto: Andreas Morlok/pixelio.de
  • Laut Garagenverordnung darf in einer Tiefgarage nur das aufbewahrt werden, was zum Fahrzeugzubehör zählt.
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Offenburg (ds). Treppenhäuser und Tiefgaragenparkplätze sind von Brandlasten freizuhalten. Alle persönlichen Gegenstände sind aus dem Treppenhaus und von den Tiefgaragenstellplätzen zu entfernen, heißt es auf einem Aushang in einem Offenburger Mietshaus. Wer dem Aufruf innerhalb der Frist nicht nachkommt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro rechnen, schreibt die Hausverwaltung weiter. Kein Wunder, dass angesichts dieser Summe mancher Hausbewohner richtig erschrocken ist. Zumal der Begriff "Brandlast" und dessen Definition vielen nicht geläufig ist. Wir haben die Feuerwehr zu Rate gezogen.

"Brandlasten sind alle brennbaren Gegenstände oder Materialien, die in Gebäuden abgestellt, eingebaut sind oder dort verwendet werden. Einfach ausgedrückt, sind es all die Dinge, die in Treppenräumen, Garagen, Tiefgaragenstellplätzen und Nischen, Abstellräumen und Ähnlichem abgestellt werden und dazu führen, dass, wenn es dort brennt, mit schwarzem Rauch alles giftig undurchdringlich eingenebelt und Personen auf der Flucht den Weg in Sicherheit erschwert oder unmöglich gemacht wird", erklärt Wolfgang Schreiber, Pressesprecher der Feuerwehr Offenburg. Was erlaubt und was verboten ist, ist rechtlich nur sehr dürftig geregelt. Beispielsweise steht in der Garagenverordnung des Landes Baden-Württemberg in Paragraf 14, Absatz zwei, Satz zwei, dass "andere brennbare Stoffe nur aufbewahrt werden dürfen, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen“. "Der Karton mit der Weihnachtsdeko in Omas altem Küchenschränkchen auf dem Abstellplatz hinter dem eigenen Auto hat da also nichts zu suchen", erläutert Schreiber, der an den gesunden Menschenverstand appelliert.

Auf die laut Aushang angeblich von der Stadt angedrohte Geldstrafe angesprochen, erklärt Wolfgang Schreiber: "Der Staat und die Stadt haben grundsätzlich keine Eingriffsgrundlage in den Schutzbereich des privaten Eigentums. Hier ist es die Gemeinschaft der jeweiligen Hausbesitzer, die sich entsprechende Vorschriften, zum Beispiel durch Hausordnungen, geben kann, und die im äußersten Fall zivilgerichtlich durchgesetzt werden können." Die Einhaltung solcher Vorschriften könnten konkret dann durch die zuständigen Hausmeister überwacht und in Abstimmung mit der Hausverwaltung durchgesetzt werden.

"Prinzipiell hat die Stadt die Möglichkeit, Zwangsgelder zu verhängen, allerdings nur gegen den Eigentümer, nicht die Mieter", sagt der städtische Pressesprecher Wolfgang Reinbold auf Anfrage der Guller-Redaktion. Zu diesem Mittel greife man allerdings nur dann, wenn wirklich große Gegenstände eine Gefahr darstellten, aber einfach nicht beseitigt würden. Derartige Missstände kämen bei sogenannten Brandverhütungsschauen zu Tage, die zwar regelmäßig, allerdings nur in besonders schutzbedürftigen Privathäusern stattfänden.

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