Einheitlich, kein Durcheinander
Kommunen regeln ihr Erscheinungsbild

Werbeaufsteller, Warenauslagen, aber auch Straßencafés müssen genehmigt werden. | Foto: gro
  • Werbeaufsteller, Warenauslagen, aber auch Straßencafés müssen genehmigt werden.
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Ortenau (gro). Nicht jeder Bürgersteig steht ausschließlich den Fußgängern zur Verfügung. Geschäfte nutzen die Fläche für Warenauslagen, aber auch, um mit Hinweisschildern auf sich aufmerksam zu machen. Tische und Stühle der beliebten Straßencafés befinden sich ebenfalls oftmals auf dem Trottoir. Was, in welchem Umfang und wo aufgestellt werden darf, bestimmen die Kommunen.

So gibt es in Offenburg Gestaltungsvorgaben für die Innenstadt. Sie hatten für Unmut gesorgt. "Der Gemeinderat wird sich voraussichtlich im zweiten Halbjahr wieder mit dem Gestaltungshandbuch Innenstadt und den Überarbeitungen der Werbeanlagensatzung, Stadtbildsatzung sowie der Sondernutzungsrichtlinie befassen", verrät Wolfgang Reinbold von der Pressestelle der Stadt. Derzeit gelten die aktuellen Fassungen, die zuletzt Anfang der 2000er-Jahre überarbeitet wurden.

Gebühren für Aufsteller

Die Werbeanlagensatzung, Bereich A, wie auch die Stadtbildsatzung gelten für die Altstadt innerhalb des Festungsgürtels. Die Sondernutzungsrichtlinie hingegen wird im gesamten Stadtgebiet angewendet. Letztere regelt die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen für private Interessen wie Einzelhandelsauslagen oder Außengastronomie im öffentlichen Raum. "Eine Angebotstafel kostet 153 Euro im Jahr. Für Warenauslagen werden 61 Euro pro Quadratmeter und Jahr berechnet. Für ein Straßencafé beträgt die Sondernutzungsgebühr je Lage zwischen 16 und 26 Euro pro Quadratmeter und Jahr", so Reinbold. In der Steinstraße und am Marktplatz werden 26 Euro berechnet, in der Fußgängerzone 21 Euro, während im restlichen Stadtgebiet 16 Euro anfallen.

Ob alle Auflagen eingehalten werden, kontrolliert die Stadt in unregelmäßigen Abständen. Auch Beschwerden gab es bereits: "Insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen werden diese immer wieder im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungshandbuchs geäußert", so Reinbold.

Satzung überarbeitet

Seit dem Umbau der Oberkircher Innenstadt existiert eine überarbeitete Sondernutzungssatzung mit Gestaltungsleitfaden, stellt Ulrich Reich, Pressesprecher der Stadt Oberkirch, fest: "Der Geltungsbereich ist grob gesagt der gesamte Innenstadt-Rundling sowie die Hauptstraße nebst den Seitengassen und dem Marktplatz."

Geregelt werden hier die Ge- und Verbote zu allen materiellen Objekten, die im öffentlichen Verkehrsraum von Privaten aufgestellt beziehungsweise genutzt werden. "Zum Beispiel auch die Beschaffenheit, Farbgebung und Maße von im öffentlichen Verkehrsraum genutztem Mobiliar", so Reich. Eine Außengas-tronomie in Oberkirch schlägt mit 15 Euro pro Quadratmeter und Jahr zu Buche. Auf die Einhaltung wird durch den Gemeindevollzugsdienst und die Wirtschaftsförderung in Oberkirch geachtet. "Die Gewerbetreibenden wurden bisher erklärend angesprochen, was Art und Ausmaß von Außengastronomie, Werbeaufstellern und Sonnenschirme anging", erklärt Reich.

Diskussion beginnt

In Achern gibt es derzeit noch keine Gestaltungssatzung. "Wobei im Rahmen des Masterplans die städtebauliche und gestalterische Aufwertung der Innenstadt, insbesondere des öffentlichen Raums, im Vordergrund steht und hierbei – neben zahlreichen anderen Maßnahmen – auch die Möglichkeit und Wirkung einer Werbe- beziehungsweise Gestaltungssatzung geprüft werden", so die Stadt Achern auf Anfrage. Der Entwurf einer solchen Satzung soll noch in diesem Jahr diskutiert werden.

Was es bereits gibt, sind Sondernutzungsrichtlinien, die das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Pflanzen, Schirmen und anderem von Gastronomiebetrieben regelt. Auch Hinweisschilder, Plakate oder Stopper dürfen nicht einfach auf den Gehweg gestellt werden. Dafür wird in Achern eine Gebühr erhoben. "Es werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, bei Nichteinhaltung droht der Widerruf der Erlaubnis", so die Stadt.

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