Einmal Vorsitzender, immer Vorsitzender?
In Vereinen ist Rücktritt nicht einfach möglich
Ortenau (gro). Was ein Verein darf und was nicht, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich wird zwischen einfachen und eingetragenen Vereinen unterschieden. Der Vorteil eines eingetragenen Vereins liegt darin, dass dieser eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Das bedeutet etwa, dass der Verein auf Schadensersatz klagen, aber auch Eigentum erwerben kann.
Doch unabhängig von der Rechtsform tun sich immer mehr Vereine schwer, Menschen zu finden, die Verantwortung übernehmen. "Das BGB sieht vor, dass ein Verein seine Verhältnisse in großer Autonomie selbst regeln kann", erklärt Dieter Eckert, selbstständiger Rechtsanwalt in der Kanzlei Morstadt Arendt in Offenburg. "Ein Vorstand ist vorgeschrieben, doch dessen Größe legt der Verein fest. Er kann aus einer, aber auch aus mehreren Personen bestehen." Die Verteilung und Nennung der Vorstandsämter bleibe dem Verein überlassen. Aus haftungsrechtlichen Gründen findet der Rechtsanwalt und Bürgermeister a. D. es schwierig, wenn Kassenprüfung und Vereinsvorsitz über längere Zeit in einer Person vereinigt sind.
Sieben Personen für einen Verein
Damit ein eingetragener Verein gegründet werden könne, seien sieben Personen notwendig – und er müsse sich eine Satzung geben. "Darin muss enthalten sein, wie der Vorstand bestimmt wird, aber auch die Zahl der Vorstandsmitglieder", führt Eckert aus. "Ein geschäftsführender Vorstand, dessen Mitglieder den Verein einzeln oder gemeinschaftlich vertreten, hat in der Regel zwei oder drei Mitglieder", bezieht sich der Rechtsanwalt auf eine Besonderheit.
"Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt dessen Geschäfte", erläutert Eckert. Dabei hafte der Verein für die Mitglieder und den Vorstand. Doch das sei kein Freibrief, denn: "Der Vorstand haftet persönlich für die ordentliche Geschäftsführung", macht Dieter Eckert klar. Diese Haftung bestehe, wenn der Vorstand gegenüber Dritten oder dem Verein grob fahrlässig gehandelt habe. "In diesem Fall greift die persönliche Haftung des Vorstandes – und zwar mit seinem Privatvermögen", betont er.
Ohne Nachfolger, kein Rücktritt
Eckert macht ebenfalls deutlich, dass ein Vorstand sich nicht einfach aus seinem Amt zurückziehen kann, wenn es keinen Nachfolger gibt: "In diesem Fall stellt sich die Frage der Rechtsfolgen." Vor allem gelte es zu klären, wie lange ein ehemals gewählter Vorstand sein Amt weiterhin kommissarisch ausüben müsse. "Das hängt zum Beispiel davon ab, ob es sich um einen Einzelvorstand oder einen aus mehreren Personen handelt", umreißt er die Problematik. Auch die Größe des Vereins könne mit hineinspielen, ebenso die Frage, ob der Verein umfangreiche Geschäftstätigkeit entfalte.
So mancher Verein versucht, die Last auf mehrere Schultern zu verteilen: "Das BGB geht von der Verantwortlichkeit einer einzelnen Person aus", sieht Eckert diesen Weg kritisch. Was vom Vereinsrecht toleriert werde, sei die Unterstützung durch Mitglieder des Vorstands. "Dies kann auf Basis von Einzelvollmachten passieren", so Dieter Eckert und nennt ein Beispiel: Bei einer Hallenanmietung könne auch eine andere Person bevollmächtigt werden.
Notvorstand ist möglich
Doch was ist, wenn nach längerer Zeit sich kein neuer Vorstand findet? Bleibt man Vorstand auf Lebenszeit? Oder hilft dem Einzelnen dann nur der Austritt aus dem Verein? "Es besteht die Möglichkeit, durch das örtlich zuständige Amtsgericht einen Notvorstand einsetzen zu lassen", so Eckert. Dies könne auch ein Gläubiger beantragen, wenn niemand mehr einen Verein rechtsgeschäftlich vertrete. Finde sich über Jahre kein neuer Vorstand, dann bleibe am Ende nur noch die Auflösung des Vereins. Dazu sei allerdings ein Beschluss der Mitglieder notwendig.
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