Entscheidung VGH Mannheim
Genehmigung für Windpark Kallenwald rechtens

Offenburg (st) Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Landratsamts Ortenaukreis für die Windenergieanlage auf dem Kallenwald auf Gemarkung Seelbach sind rechtskräftig. Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) entschieden. Naturschutzverbände und eine Privatperson hatten die Genehmigung und nachfolgende Änderungsgenehmigung des Landratsamts, denen ein umfassendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorangegangen war, angefochten.

„Die Entscheidung des VGH bestätigt die gute Arbeit des Ortenaukreises in Sachen Windkraft“, freut sich Nikolas Stoermer, Erster Landesbeamter und zuständiger Dezernent. „Dabei legt der Ortenaukreis größten Wert darauf, gründlich zwischen nachhaltiger Energiegewinnung auf der einen, sowie Eingriffen in die Natur und Landschaft auf der anderen Seite abzuwägen,“ so Stoermer weiter. Die Energiekrise habe einmal mehr gezeigt, wie wichtig der Ausbau der Windkraft und eine klimafreundliche Energieversorgung seien. „Mit 4,2 Mega-Watt gehört die Anlage auf dem Kallenwald zu den derzeit leistungsstärksten Windenergieanlagen in der Ortenau. Sie wird damit einen nennenswerten Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten."

Rechtswegverkürzung angewendet

Im Rahmen des Verfahrens wurde erstmals für den Ortenaukreis die sogenannte Rechtswegverkürzung angewandt. Aufgrund dieser hatte der VGH in Mannheim nach Abweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidium erstinstanzlich über die Genehmigungen entschieden. In nur einem Jahr konnte somit die Rechtssicherheit für den Genehmigungsinhaber hergestellt werden. „Dies ist ein großer Fortschritt im Hinblick auf den dringend erforderlichen Ausbau der regenerativen Energien,“ so der Erste Landesbeamte.

Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens ergaben sich beim Vorhabenträger Änderungen sowohl hinsichtlich des Anlagentyps als auch hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung. Diese waren Gegenstand der hierfür erforderlichen Änderungsgenehmigung, die ebenso wie die ursprüngliche Genehmigung angefochten wurde.

Der VGH wies letztlich beide Klagen ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind die Entscheidungen des VGH und damit die Neu- und Änderungsgenehmigung seit dem 14. Februar 2023 rechtskräftig.

Windpark Kallenwald

Die geplante Windenergieanlage mit der Typenbezeichnung E-138 EP3 E2 hat eine Gesamthöhe von 229 m und eine Nennleistung von 4,2 Mega-Watt.

Das öffentliche Genehmigungsverfahren dauerte fast zwölf Monate, das Änderungsgenehmigungsverfahren weitere sieben Monate. In den Entscheidungsprozess waren neben den betroffenen Gemeinden Seelbach, Schuttertal, Biberach und Steinach weitere 27 Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen eingebunden.

Die Genehmigung regelt außerdem in einer Vielzahl von Nebenbestimmungen den Bau und Betrieb der Anlage. Natur- und artenschutzrechtlichen Belangen wird mit diesen Nebenbestimmungen ebenso Rechnung getragen wie dem Recht der Bürger auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schattenwurf.

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