Benutzerpflicht für einige Radwege aufgehoben
Die Freiheit der Wahl
Offenburg (st). Einige Radwege in Offenburg entsprechen in ihrer Breite und Beschaffenheit nicht mehr den Vorgaben der aktuellen Richtlinien. Hiervon sind insbesondere die „alten“ Radwege betroffen, die in den 1980er- und 1990er-Jahren angelegt wurden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass für diese Radwege die Benutzungspflicht aufgehoben werden muss. Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Offenburg nun nach. Die Radfahrenden können damit frei entscheiden, ob sie weiter die vorhandenen Radwege nutzen oder lieber auf der Straße fahren.
Keine Pflicht mehr
In den folgenden Radwegabschnitten ist die Stadt Offenburg daher angehalten, die Benutzungspflicht aufzuheben, um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen:
• Moltkestraße stadteinwärts zwischen Prinz-Eugen-Straße und Hermannstraße
• Weingartenstraße stadtauswärts zwischen Brachfeldstraße und Ortsanfang Zell Weierbach
• Zähringer Straße beidseits zwischen Zähringerbrücke bis Südring und stadtauswärts zwischen Grabenallee und Zähringer Brücke
In diesen Radwegabschnitten ist die Aufhebung der Benutzungspflicht besonders dringlich, da hier die Radwege sehr schmal sind und gleichzeitig direkt neben dem Radweg geparkt wird, ohne dass ein Sicherheitstrennstreifen zwischen Radweg und Parkstreifen vorhanden ist. Die Übergänge der verschiedenen Radverkehrsführungsformen werden entsprechend angepasst. Die Radwege ohne Benutzungspflicht werden weiter unterhalten - zum Beispiel durch den Winterdienst. Auch die Verkehrssicherungspflicht führt die Stadt wie gewohnt aus.
Abgestimmt mit der Polizei
Die Maßnahmen wurden in Zusammenarbeit mit der Polizei erarbeitet und mit der ADFC-Ortsgruppe abgestimmt.
Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahme ist die Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Radverkehr in der Regel auf der Fahrbahn im Mischverkehr und nicht auf einem baulichen Radweg im Trennverkehr geführt werden soll. In der folgenden Änderung der StVO im Jahr 2013 wurde die Vorgabe konkretisiert: Der Radverkehr gehört zum Fahrverkehr. Zur Ausweisung eines Radwegs mit Benutzungspflicht muss eine besondere Gefahrenlage vorliegen.
Umgekehrte Beweislast
Die „Beweislast“ hat sich somit umgekehrt. Während früher begründet werden musste, warum der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren soll, ist nun zu belegen, warum er nicht mit dem Kfz Verkehr geführt werden darf. Somit ist eine Benutzungspflicht nur noch dann gerechtfertigt, wenn die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn eine „besondere Gefahr“ darstellt. Der Gesetzgeber hat ausführlich dargelegt, was eine besondere Gefahr darstellt. Sie unterscheidet sich erheblich von der allgemeinen Gefahrenlage. Vereinfacht ausgedrückt dürfen Radfahrer fast immer auf der Fahrbahn fahren, so der Gesetzgeber.
Im Rahmen der Umsetzung des Fahrradförderprogramms V werden alle Radverkehrsanlagen sukzessive überprüft und möglichst in diesem Zuge aus beziehungsweise umgebaut. Es stellte sich heraus, dass sowohl die Überprüfung als auch die Umsetzung deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant. Deshalb muss für einige Radwegabschnitte bis zum Umbau vorübergehend die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
Radfahrer haben die Wahl
Dies heißt für die Radfahrer, dass sie entweder wie gewohnt den Radweg weiter benutzen oder auf der Fahrbahn fahren dürfen. Erkennbar sind diese „Radwege ohne Benutzungspflicht“ daran, dass sie aussehen wie ein „normaler“ Radweg, nur dass kein blaues rundes Schild mit weißem Radsymbol vorhanden ist.
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