Getöteter Arzt in Offenburg
Ausweisung des Täters rechtlich möglich

Freiburg/Offenburg (st). Wie das Regierungspräsidium Freiburg (RP) mitteilt, liegen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Afrikaners vor, der im August 2018 einen Arzt in seiner Praxis in Offenburg getötet hat. Das RP weist darauf hin, dass mit der Ausweisung des Täters nicht unmittelbar eine Abschiebung in sein Heimatland verbunden ist. Im nächsten Schritt prüfe nun die Staatsanwaltschaft Offenburg als zuständige Strafvollstreckungsbehörde, ob die Voraussetzungen eines Absehens von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorliege.

Der laut Sachverständigengutachten psychisch kranke Täter sei im März 2019 vom Landgericht Offenburg wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Zugleich habe das Gericht jedoch seine unbefristete Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie gemäß Paragraph 63 StGB angeordnet.

Wie das RP mitteilt, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jetzt unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Gutachtens der ihn betreuenden Einrichtung festgestellt, dass gegen den Mann aktuell keine Abschiebeverbote bestehen. Nach rechtlicher Bewertung der höheren Ausländerbehörde des RP lägen damit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für seine Ausweisung vor. Seien diese Voraussetzungen hinsichtlich des betreffenden Ausländers erfüllt, sei die entsprechende Person zwingend auszuweisen. Ein behördliches Ermessen der Ausländerbehörde bestehe in diesem Fall nicht.

Ziel der Ausweisung sei es, dass der Täter dauerhaft sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliere. Das heiße, wenn er in Zukunft wieder freikommen sollte, könne er in sein Heimatland abgeschoben werden und dürfe dann nicht wieder nach Deutschland einreisen.

Die höhere Ausländerbehörde des RP könne jedoch die Entscheidung zur Ausweisung nur dann treffen, wenn die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung der Maßregel absehe. Das RP habe deshalb die Staatsanwaltschaft Offenburg gebeten, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein solches Absehen vorlägen.

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