Neue Corona-Verordnung ab 24. November
Alarmstufe II mit 2G plus

In dieser und den folgenden  Tabellensind die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung dargestellt | Foto: Land Baden-Württemberg
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  • In dieser und den folgenden Tabellensind die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung dargestellt
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Stuttgart/Ortenau (st). Von Mittwoch, 24. November, an gelten in Baden-Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Die Maßnahmen betreffen vor allem ungeimpfte und nicht von COVID-19 genesene Menschen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Kabinett am Dienstag, 23. November, gefasst. Gleichzeitig setzt das Land damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November 2021 um, teilt das Sozialministerium mit.

Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor. Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten oder ab einer Sieben-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt. Da dem Landesgesundheitsamt bereits am Montag, 22. November, 489 Corona-Patienten auf den Intensivstationen gemeldet wurden und aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens ein weiterer Anstieg zu erwarten ist, gelten die Regeln der Alarmstufe II bereits von morgen an.

Das sind die neuen Regeln im Überblick:

  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr - Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, unter anderem Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen oder körperliche Bewegung allein im Freien. Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G. Die Ausnahme ist die Grundversorgung.
  • Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
  • In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
  • Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken – auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Schülerinnen und Schüler zwischen zwölf und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Die Corona-Verordnung wird im Laufe des heutigen Dienstags notverkündet und auf der Seite des Staatsministeriums veröffentlicht www.baden-wuerttemberg.de.

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