Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Nur in Ausnahmefällen erlaubt

Ein unbeobachtetes Feuer entzündete im April einen Holzstapel in der Nähe des Friedhofes von Stadelhofen.  | Foto: Michael Karusseit/Freiwillige Feuerwehr Oberkirch
  • Ein unbeobachtetes Feuer entzündete im April einen Holzstapel in der Nähe des Friedhofes von Stadelhofen.
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Oberkirch (st) Die Stadt Oberkirch stellt mit Blick auf die Pressemeldung des Landratsamtes Ortenaukreis vom Dezember vergangenen Jahres auch das bisherige Verfahren von sogenannten „Feueranmeldungen“ um.

Pflanzliche Abfälle sind primär zu verwerten, nur wenn eine Ausnahme vorliegt, muss bei größeren, gewerblichen Mengen die Anzeige des Feuers schriftlich beim Sachgebiet „Ordnung“ der Stadt Oberkirch per E-Mail an ordnungswesen@oberkirch.de erfolgen. Ein Formular zur Anzeige über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen befindet sich auf der Internetseite der Stadt Oberkirch

Feuerwehr muss zur Gefahrenabwehr ausrücken

Weiterhin gilt, dass auch die Feuerwehr bei der Meldung eines möglichen Feuers zur Gefahrenabwehr ausrücken muss. Werden die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 eingehalten und liegt somit ein Nutzfeuer vor, entfällt der Kostenersatz.

Bei Fragen zum Verfahren und den Ausnahmen steht Roland Fischer vom Landratsamt des Ortenaukreises, Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, unter der Telefonnummer 0781/8051317 für weitere Auskünfte zur Verfügung.

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