Unangekündigte Kontrollen
Stadt Lahr überprüft Waffenbesitzer in Lahr und Kippenheim
Lahr/Kippenheim (st). Die Stadt Lahr wird künftig in Lahr und Kippenheim unangekündigt kontrollieren, ob Besitzer von Waffen und Munition die gesetzliche Aufbewahrungspflicht einhalten.
Wer Waffen und Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Hierzu ist es erforderlich, die Waffen stets verschlossen in den dafür zugelassenen Behältnissen mit entsprechender Sicherheitsstufe aufzubewahren. Schusswaffen und dazu passende Munition müssen getrennt voneinander aufbewahrt werden.
Aufbewahrung wird überprüft
Um als Waffenbehörde überprüfen zu können, ob die Waffenbesitzer ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, finden durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) regelmäßig Aufbewahrungskontrollen statt. Die Waffenbehörden haben die Möglichkeit, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung zu überprüfen. Bisher wurden diese Kontrollen angekündigt – künftig wird dies anders gehandhabt.
Die Erstkontrollen nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis werden nach wie vor angekündigt; Folgekontrollen finden ohne vorherige Terminabsprache statt. Das ist notwendig, um Fällen von nachlässiger Aufbewahrung wirkungsvoller entgegentreten zu können. Bereits eine geringe Unachtsamkeit bei der Waffenaufbewahrung kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung nachhaltig beeinträchtigen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn die Waffenbesitzer jederzeit mit Kontrollen rechnen müssen und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch das Erfordernis sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein sind.
Kontrolle ist gebührenpflichtig
Die Kontrollen sind gebührenpflichtig: Für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition werden 14 Euro je angefangener Viertelstunde berechnet. Je nach Schwere kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht zur Aberkennung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.
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