Im Gespräch mit Jürgen Brinkmann
Generelles Verbot von Tieren ist nicht zulässig
Ortenau (gro). Ein Leben ohne Tiere können sich viele Menschen nicht vorstellen. Wer ein Eigenheim besitzt, hat die freie Wahl, ob er sich Hund, Katze oder sogar beides zulegen möchte. In einer Mietwohnung – unter Umständen aber auch in einer Eigentumswohnung – ist aber bei weitem nicht alles erlaubt, was auch gefällt. Der Vermieter kann die Tierhaltung regeln. Dennoch haben auch Mieter Rechte, die nicht grundlos durch den Vermieter beschnitten werden dürfen. Welche Spielregeln bei der Tierhaltung in Mietwohnungen gelten, hat sich Stadtanzeiger-Redakteurin Christina Großheim von Rechtsanwalt Jürgen Brinkmann, erster Vorsitzender von Haus und Grund e. V. in Lahr, erklären lassen.
Darf die Tierhaltung in einer Mietwohnung generell verboten werden?
Ein generelles Tierhaltungsverbot in einer Mietwohnung ist grundsätzlich unzulässig.
Welche Tiere darf der Mieter immer in seiner Wohnung ohne Zustimmung des Vermietes halten?
In der Regel dürfen in jeder Mietwohnung Kleintiere gehalten werden. Hierzu gehören Fische in Aquarien, Hamster oder vergleichbare Tiere sowie Vögel in Käfigen, normal große Hauskatzen und kleinere Hunde. In besonderen Einzelfällen kann aber auch die Haltung von Kleintieren beschränkt oder ganz verboten werden, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß gehalten wurden.
Wie weit geht das Mitspracherecht des Vermieters bei der Haltung von Tieren überhaupt?
Der Vermieter kann im Mietvertrag die Tierhaltung mit dem Mieter regeln. Dabei kann auch die Haltung von größeren Tieren im Einzelfall durch den Vermieter gestattet werden. Benötigt der Mieter ein Tier, wie etwa einen Blindenhund, kann er sogar ein Anrecht auf die Tierhaltung haben.
Wenn ein Tier gehalten wird, welche Pflichten hat der Halter gegenüber der Allgemeinheit und den Mitbewohnern?
Jeder Tierhalter trägt nach dem Gesetz die Verantwortung für sein Tier und muss für alle Schäden aufkommen, die das Tier verursacht. Er muss daher vorsorgen, dass keine Personen durch sein Tier gefährdet oder beispielsweise durch einen Biss verletzt werden. Jeder Mieter sollte deswegen unbedingt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Was muss ein Mieter, der Tiere hält, im Sinne der Hausgemeinschaft im Besonderen berücksichtigen?
Der Mieter muss als Tierhalter dafür sorgen, dass andere Bewohner im Hause nicht durch Dreck, Gerüche, Lärm und anderes gefährdet oder beeinträchtigt werden. Immer aktueller wird dabei in den vergangenen Jahren auch die Frage der Haustierallergien anderer Hausbewohner. In Eigentumswohnanlagen kann auch die Eigentümergemeinschaft zusätzlich Regeln für die Tierhaltung aufstellen.
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