Warnstufe
Stadtverwaltung, städtische Einrichtungen und Veranstaltungen
Lahr (st). Ab Montag, 7. März, sind das Bürgerbüro, die Rathäuser und die Ortsverwaltungen der Stadt Lahr wieder ohne vorherige Terminvereinbarung zugänglich. Ein Impf-, Test- oder Genesungsnachweis ist für den Besuch nicht erforderlich. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Terminvergabe bleibt teils bestehen
Ausnahmen bestehen für folgende Organisationseinheiten: Ausländerbehörde, Wohngeldstelle, Rentenantragsstelle, Standesamt sowie Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz. Hier hat sich die Terminvergabe aus Sicht der Stadtverwaltung bewährt: „Wir werden die Chance nutzen, aus den Erfahrungen in der Pandemie zu lernen und unseren Service dauerhaft zu verbessern“, sagt Oberbürgermeister Markus Ibert. „Während es in vielen Verwaltungseinheiten sinnvoll ist, dass die Bürgerinnen und Bürger sie auch spontan aufsuchen können, hat die konsequente Terminvergabe an einigen Stellen große Vorteile. Sie reduziert dort die Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger und sorgt aufgrund der Möglichkeit, die Termine inhaltlich vorzubereiten, für effizientere Abläufe.“
Die Abgabe von Unterlagen sowie das Abholen von Vordrucken für die Wohngeldstelle, die Rentenantragsstelle und das Standesamt sind über das Bürgerbüro ohne Terminvergabe möglich. Für die Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde hat die Stadtverwaltung eine E-Mail-Adresse eingerichtet: termin.abh@lahr.de.
Im Bürgerbüro gelten die regulären Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8.30 bis 17 Uhr, Mittwoch von 8.30 bis 13 Uhr, Donnerstag von 8.30 bis 18 Uhr und Samstag von 10 bis 13 Uhr. Die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig im Bürgerbüro aufhalten können, ist gemäß des Hygienekonzepts für die Verwaltung begrenzt. Es kann deshalb zu Wartezeiten kommen. Die Wartenden werden gebeten, die Abstandsmarkierungen vor dem Gebäude zu beachten.
3G-Regelung
Für den Besuch aller städtischen Einrichtungen – darunter beispielsweise das Stadtmuseum Tonofenfabrik, die Mediathek, die Volkshochschule, das Hallenbad oder die Sporthallen und Sportstätten – und städtischen Veranstaltungen sind die Vorgaben der Warnstufe gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg maßgeblich. Aktuell gilt die 3G-Regelung: Die Gäste müssen nachweislich vollständig geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ getestet sein. Außerhalb der Ferien gelten Schüler aufgrund der regelmäßigen Schultestungen als getestet. Hierfür muss der Schülerausweis vorgelegt werden.
Ausnahmen von der 3G-Regelung bestehen für die Teilnahme an Gremiensitzungen der Stadt Lahr sowie für die reine Abholung und Rückgabe von Medien in der Mediathek: Hier ist jeweils kein Impf-, Test- oder Genesungsnachweis erforderlich.
Beim Besuch aller städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen besteht im Gebäude für Erwachsene die FFP2-Maskenpflicht, für Kinder und Jugendliche von sechs bis 17 Jahren die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Die Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.
Die pandemische Lage ist dynamisch, die Regeln können sich kurzfristig ändern. Besucherinnen und Besucher städtischer Einrichtungen und Veranstaltungen werden gebeten, sich am Besuchstag über die aktuell gültigen Regeln zu informieren.
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