Zu viel Vergütung erhalten?
Dienstfahrzeug der ehemaligen LGS-Geschäftsführerin

Lahr (ds) Muss Ulrike Karl aus ihrer Zeit als Geschäftsführerin der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH Geld an die Stadtverwaltung zurückzahlen? Es geht um die private Nutzung ihres von der GmbH zur Verfügung gestellten Dienstwagens, die möglicherweise, darauf weist die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg hin, einen geldwerten Vorteil darstellt und damit die maximal zulässige Vergütungshöhe für ihre Nebentätigkeit als Geschäftsführerin überschreiten könnte.

Landesnebentätigkeitsverordnung

Der Sachverhalt ist recht kompliziert, zu Grunde liegt die Landesnebentätigkeitsverordnung für Beamte. Karl war seinerzeit Leiterin des Amtes für Projektentwicklung und als solche während der Dienstzeit als LGS-Geschäftsführerin tätig, wofür sie eine Vergütung von 4.900 Euro brutto jährlich erhielt. Jeder Euro, der diesen Betrag überschreitet, muss laut Verordnung dem Dienstherren, also der Stadt, abgeliefert werden. Dass die private Nutzung des Dienstwagens ein geldwerter Vorteil sein könnte und damit die Vergütung erhöht, wurde bei den vertraglichen Vereinbarungen 2014 nicht gesehen, teilt die Stadtverwaltung auf Anfrage mit. Das gilt es nun, neu zu beurteilen. Die abschließende Bewertung der Stadt steht noch aus. Liegt diese vor, kommt wieder die GPA ins Spiel, die dann einen sogenannten Abschlussvorschlag an die Rechtsaufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium Freiburg, gibt.

Ulrike Karl war von Mai 2014 bis Mai 2020 erste Geschäftsführerin der LGS GmbH. Bis 2019 hat sie den Dienstwagen genutzt. Prüfungsinhalt der GPA, so teilt die Stadt mit, sei weder die grundsätzliche Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung noch die Versteuerung gewesen. Denn beides sei rechtmäßig erfolgt.

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