Was tun, wenn sich die Bußgeldstelle irrt?
15-Euro-Straftzettel ging an den Falschen
Lahr (ds). Ein Mann aus dem Lahrer Raum (Name ist der Redaktion bekannt) traute seinen Augen kaum, als er nach seinem Urlaub einen Strafzettel aus seinem Briefkasten zog. 15 Euro sollte er bezahlen, weil er in der Nähe von Offenburg innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um sieben Stundenkilometer überschritten haben soll. Nachweislich stand das Auto des 41-Jährigen zur angeblichen Tatzeit aber am Frankfurter Flughafen – Strafzettel und Parkschein liegen der Redaktion vor. Sofort wandte er sich an das Landrats-amt als zuständige Behörde, denn hier musste ein Fehler vorliegen. Schnell stellte sich heraus, dass der Messbedienstete des Landratsamts das Fahrzeugkennzeichen vom Foto aus der Blitzanlage falsch abgelesen und die Ordnunsgwidrigkeit zu Unrecht dem Lahrer anlastete.
"Es liegt an der Bildqualität", erklärt die Pressestelle des Landratsamts auf Guller-Anfrage. So könnten Fehler beim Ablesen vorkommen. Auch ein Zahlendreher sei nur menschlich. "Solche Fehler passieren allerdings nur höchst selten", betont die Pressestelle. Dass solche Ablesefehler tatsächlich relativ selten vorkommen, kann auch Joachim Leisinger, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Lahrer Kanzlei Broßmer – Leisinger – Broßmer, auf Anfrage bestätigen. "Sollte ein Bußgeldbescheid ergehen, ist sofort Einspruch zu erheben", betont er. Der Betroffene habe rgenau richtig reagiert, indem er das Landratsamt darüber informierte, dass sein Fahrzeug nachweislich am Flughafen geparkt war. "So konnte er ganz einfach nachweisen, dass weder er noch ein anderer Fahrer mit seinem Auto die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat", erklärt Leisinger. "In diesem Fall wird das Verfahren entweder eingestellt oder bei einem erfolgten Einspruch der Betroffene freigesprochen", erläutert der Anwalt weiter.
So auch im Falle des 41-jährigen Lahrers. Da er direkt nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, sich zum von der Bußgeldstelle des Landkreises erhobenen Vorwurf zu äußern, wird das Verfahren entsprechend eingestellt. "Darüber informieren wir den Betroffenen natürlich", betont das Landratsamt. Aus Datenschutzgründen kann die Behörde zum vorliegenden Fall jedoch nichts Näheres sagen.
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