Lockerungen auf beiden Rheinseiten
Unterschiedliche Regelungen

Foto: rek

Kehl/Straßburg (st). Seit Sonntag gilt Frankreich nicht mehr als Hochinzidenzgebiet: Das hat das Robert-Koch-Institut bekanntgegeben. Damit entfällt die Testpflicht zum einen für Grenzpendler aber auch für alle anderen Einwohner im rheinübergreifenden Lebensraum, die sich nur zu einem Kurzbesuch auf der jeweils anderen Flussseite aufhalten, wenn sie von Frankreich nach Deutschland einreisen. Triftige Gründe sind für einen Grenzübertritt nicht mehr nötig.

„Ich bin sehr froh, dass mit den Lockerungen bei uns und in Frankreich, auch im rheinübergreifenden Alltag wieder etwas mehr Normalität einkehrt“, freut sich Oberbürgermeister Toni Vetrano über die Einstufung Frankreichs als einfaches Risikogebiet. Wer allerdings die Rheinseite wechselt, sollte sich genau informieren: Die geltenden Regelungen sind – einmal mehr – nicht deckungsgleich. Und weiterhin gilt: Wer sich bei seinem Aufenthalt auf der französischen Rheinseite mehr als 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt, benötigt einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.

Die wesentlichen Unterschiede

  • Maskenpflicht: In Straßburg – und weiteren Städten und Gemeinden im Elsass – gilt die Maskenpflicht auch im Freien. Während in der rheinübergreifenden Tram FFP2-Masken Pflicht sind, können auf der Straßburger Rheinseite OP-Masken oder auch noch Stoffmasken getragen werden - Schals oder selbstgenähte Masken sind jedoch nicht mehr erlaubt. Die Maskenpflicht gilt an allen öffentlichen Orten drinnen und draußen sowie natürlich im Einzelhandel.
  • Ausgangssperre: Während in der Ortenau die nächtliche Ausgangssperre Geschichte ist, gilt sie auf der französischen Rheinseite weiterhin und wurde nur nach hinten verschoben: Von 21 bis 6 Uhr darf nur vor die Haustür, wer dafür einen triftigen Grund hat. Das gilt auch für Besucher von der deutschen Rheinseite.
  • Versammlungsverbot: Im Freien dürfen sich auf der französischen Rheinseite maximal zehn Personen treffen. Eine Unterscheidung nach Geimpften und Genesenen gibt es nicht. In der Ortenau können sich im privaten wie im öffentlichen Raum zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen; Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit; Geimpfte und Genesene auch nicht.
  • Gastronomie: In Straßburg und im Elsass ist nur die Außengastronomie geöffnet; die Innenräume von Cafés und Restaurants bleiben vorerst bis zum 9. Juni weiterhin geschlossen. Nur die Hälfte der sonst üblichen Gästezahl darf bewirtet werden. Maximal sechs Personen dürfen gemeinsam am Tisch sitzen. Im Unterschied zur Ortenau wird kein negativer Corona-Test oder Impfnachweis verlangt. Die Maske muss am Tisch getragen werden, bis das erste Getränke oder Gericht serviert ist; sie muss auch beim Bezahlen aufgesetzt werden.
  • Einzelhandel: Die Geschäfte sind auf der französischen Rheinseite wieder geöffnet. Einkaufen ist ohne Anmeldung möglich. Ein negativer Corona-Test wird nicht verlangt. Pro acht Quadratmeter Verkaufsfläche darf ein Kunde eingelassen werden. In der Ortenau gilt weiterhin Einkauf nach Terminvereinbarung; die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden werden erfasst.
  • Kultureinrichtungen und Kinos dürfen auf der französischen Rheinseite wieder öffnen. Nur maximal 35 Prozent der Plätze können belegt werden.
  • Sport im Freien: Maximal zehn Personen dürfen auf der französischen Rhein gemeinsam kontaktlos Sport treiben. In der Ortenau ist Sport im Freien, in der Halle sowie auf Bolzplätzen für bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahre nicht mitgezählt werden. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen ist mit bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Sportveranstaltungen: Zuschauer sind in Straßburg und im Elsass wieder zugelassen; allerdings dürfen nur maximal 35 Prozent der Sitzplätze belegt werden. Stehplätze gibt es nicht. In der Ortenau darf Spitzen- und Profisport im Freien vor maximal 100 Zuschauern stattfinden; die Abstände müssen eingehalten werden.
  • Open-Air-Veranstaltungen sind auf der französischen Rheinseite wieder möglich. Allerdings dürfen maximal 35 Prozent der Sitzplätze belegt werden; Stehplätze gibt es nicht. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf maximal 1.000 beschränkt. In der Ortenau sind Theateraufführungen und Konzerte im Freien mit bis zu 100 Zuschauer wieder möglich, wenn die Abstände eingehalten werden.

Was sich beim Grenzübertritt ändert

  • Die Testpflicht entfällt für Grenzpendler. Auch alle übrigen Einwohner des rheinübergreifenden Lebensraum brauchen für die Einreise oder Rückkehr in die Ortenau keinen negativen Corona-Test mehr, wenn sie sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden auf der jeweils anderen Rheinseite aufhalten.
  • Besuche von Verwandten ersten Grades, Ehepartnern oder Lebensgefährten auf der jeweils anderen Rheinseite sind bis zu 72 Stunden möglich, ohne dass eine Test- oder Quarantänepflicht entsteht.
  • Einreiseanmeldung und Quarantänepflicht entfallen in den genannten Fällen ebenfalls.
  • Achtung: Wer sich bei der Einreise nach Frankreich weiter als 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt, muss weiterhin einen negativen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Nach Ankündigung der französischen Regierung soll diese Regelung noch bis zum 9. Juni gelten.

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.