Update: Unglück bei Umzug
Sachverständigengutachten für Wagen lag vor

Der ausgebrannte Umzugswagen | Foto: Stadt Kehl
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Kehl(st) Für den Festwagen, in dem am Sonntagnachmittag,4. Februar, beim großen Fastnachtsumzug in der Kehler Innenstadt ein verheerender Brand ausgebrochen ist, lag dem Förderverein Kehler Fastnacht (FKF) ein Sachverständigengutachten vor. In der Erlaubnis, welche die Stadt dem FKF erteilt hat, sind die Auflagen, die für diese Großveranstaltung zu erfüllen sind, detailliert aufgelistet. Dort heißt es auch: „Die Fahrzeuge der Veranstaltungsteilnehmer müssen den Vorschriften der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) entsprechen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Fahrzeuge entsprechend zu überprüfen und Teilnehmer mit nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen von der Teilnahme auszuschließen.“

Polizei: acht Verletzte

Die Polizeidirektion Offenburg hat am Montagmorgen, 5. Februar, die Zahl der Personen, die durch den Brand verletzt worden sind, auf acht nach oben korrigiert und weist darauf hin, dass diese auf dem aktuellen Ermittlungsstand beruht und noch steigen könne. Das beim Brand am schwersten verletzte Mitglied der Fastnachtsgruppe aus Glottertal war noch am Sonntagnachmittag mit dem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik geflogen worden. Der ausgebrannte Anhänger wurde von der Polizei sichergestellt; die Ermittlungen zur Brandursache laufen, ein Sachverständiger werde hinzugezogen, heißt es im Bericht der Polizeidirektion Offenburg.

Die in der Erlaubnis an den FKF getroffenen Regelungen:

  • Dieser Bescheid ist vom Verantwortlichen der Veranstaltung bereitzuhalten, damit er im Bedarfsfalle von der Polizei kurzfristig eingesehen werden kann.
  • Für die ordnungsgemäße Durchführung und Aufrechterhaltung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Veranstalter verantwortlich. Den zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zum Schutze der Teilnehmer ergangenen Anordnungen sowie den Weisungen der Polizei ist unverzüglich nachzukommen. Der Veranstalter hat mit der zuständigen Polizei rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Verbindung aufzunehmen. Wegen eventueller notwendiger Verkehrssicherungsmaßnahmen hat sich der Veranstalter unverzüglich mit dem Polizeirevier Kehl in Verbindung zu setzen und nach Maßgabe der Polizei die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  • Der Veranstalter hat den Bund, das Land, den Landkreis, die Gemeinde und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden. Die Erlaubnis wird nur wirksam, wenn die unterzeichnete Veranstaltererklärung vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadt Kehl vorgelegt wird.
  • Veranstalter und Teilnehmer haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Schuldens- und Gefährdungshaftung für solche Schäden, die durch diese Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind.
  • Der Veranstalter hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten für Maßnahmen zu ersetzen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
  • Im Falle des Widerrufs dieser Erlaubnis, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße sowie bei Durchführung einer im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendigen Maßnahme besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Kehl.
  • Der Straßenbaulastträger und die Erlaubnisbehörde übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Straßenbaulastträger trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
  • Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs muss gewährleistet werden. Bei der Veranstaltung ist die in der beigefügten Streckenverlaufsskizze eingezeichnete Wegstrecke einzuhalten. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Erlaubnis.
  • Der Veranstalter hat rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Auskunft darüber einzuholen, ob nach Erteilung dieser Erlaubnis im Verlauf der Strecke Verkehrssperren oder Baustellen eingerichtet wurden. Gegebenenfalls sind mit Zustimmung der örtlichen zuständigen Straßenverkehrsbehörde Umleitungen festzulegen.
  • Vor Umzugsbeginn ist die Strecke durch den Veranstalter eigenverantwortlich zu überprüfen.
  • Sämtliche Teilnehmer haben örtlich angeordnete Verkehrsbeschränkungen und Straßensperrungen zu beachten und einzuhalten. Von der festgelegten Umzugsstrecke darf nicht abgewichen werden.
  • Der Veranstalter hat mit der zuständigen Polizei rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Verbindung aufzunehmen. Die Polizei kann im Benehmen mit dem Veranstalter die vorgesehene Strecke ändern, wenn es die Sicherheit des Verkehrs oder sonstige besondere Umstände erfordern. Den Anordnungen der Polizei ist Folge zu leisten.
  • Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde kann – soweit erforderlich – notwendige weitere Anordnungen treffen. Sie kann zusätzlich Bedingungen und Auflagen festsetzen und im Benehmen mit den zuständigen Stellen und dem Veranstalter die Streckenführung ändern.
  • Die Polizei ist ermächtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen oder umzuleiten, wenn es die Verkehrslage erfordert.
  • Während der Veranstaltung muss eine Person zugegen sein, die für die Polizei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und mit der genehmigten Streckenführung vertraut ist. Der Erlaubnisbehörde und der Polizei ist eine Telefonliste mit den wichtigsten Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.
  • Der Veranstalter darf die vorgesehene Streckenführung / Fläche nur im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde ändern.
  • Der Veranstalter hat darauf hinzuwirken, dass keine Verpflegungs-, Verpackungsmaterialien oder sonstige Abfälle weggeworfen werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle durch die Teilnehmer hinterlassenen Abfälle entlang der Strecke nach Abschluss der Veranstaltung zu beseitigen.
  • Der Veranstalter hat an der Umzugsstrecke eine ausreichende Anzahl von Ordnern bereitzustellen. Die Ordner müssen mindestens 18 Jahre alt und als Ordner (zum Beispiel durch Armbinden oder Warnwesten) gekennzeichnet sein. Sie haben die Aufgabe, an allen Einmündungen zur Sperrstrecke die Verkehrsteilnehmer an einer Ein- und Ausfahrt während des Umzuges zu hindern. Sie müssen untereinander in Funkverbindung stehen. Weisungen von Polizeibeamten haben Sie Folge zu leisten. Polizeiliche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu.
  • Es ist besonders darauf zu achten, dass die Absperrvorrichtungen jederzeit vorschriftsmäßig aufgestellt und funktionsfähig sind.
  • Die Kennzeichnung der Strecke darf nicht an den amtlichen Verkehrszeichen angebracht werden.
  • Sofern bei der Veranstaltung Privatstraßen, -wege oder -grundstücke in Anspruch genommen werden, ist die Zustimmung der Verfügungsberechtigten einzuholen.
  • Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass ein Notdienstverkehr möglich ist. In allen Straßen ist die Durchfahrt (Mindestbreite 3,50 Meter) für Notdienstfahrzeuge zu gewährleisten.
  • Die für Kraftfahrzeuge gesperrten Straßen dürfen auch von Funktionären und Organisatoren der Veranstaltung nicht befahren werden, auch wenn sich Teilnehmer der Veranstaltung auf der Strecke befinden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notdienst, Ärztefahrzeuge und Fahrzeuge zum Abtransport von Personen, die ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.
  • Der Veranstalter hat für ausreichenden Parkraum für Kraftfahrzeuge zu sorgen und die Parkplätze mit dem Zeichen 314 StVO zu beschildern. Die An- und Abfahrt ist durch erfahrene Ordner zu regeln, wenn dies die Polizei für notwendig erachtet.
  • Bei einem Zusammentreffen von Teilnehmergruppen ist darauf zu achten, dass der Straßenverkehr nicht über Gebühr behindert wird.
  • Die Teilnehmer der Veranstaltung haben keine Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Die Teilnahme an der Veranstaltung entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Weisungen der Polizeibeamten sind unverzüglich nachzukommen. Teilnehmer die gegen die Vorschriften der StVO und etwaigen Weisungen der Polizei verstoßen, sind von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Die Teilnehmer sind vor Beginn der Veranstaltung hierauf besonders hinzuweisen.
  • Der Einsatz von Pyrotechnik und offenem Feuer, hierunter zählen insbesondere sogenannte bengalische Feuer, ist nicht erlaubt.
  • Die Fahrzeuge der Veranstaltungsteilnehmer müssen den Vorschriften der StVZO entsprechen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Fahrzeuge entsprechend zu überprüfen und Teilnehmer mit nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen vor der Teilnahme auszuschließen.
  • Kontroll- und Verpflegungsstellen sind, soweit diese im Rahmen dieser Veranstaltung erlaubt sind, außerhalb des öffentlichen Straßenraumes anzulegen. Sie müssen von den Teilnehmern ohne Behinderung des nachfolgenden Verkehrs benutzt werden können.
  • Für die Veranstaltung ist eine ausreichende Anzahl von Sanitätspersonal, Krankentransportmöglichkeiten und hygienischen Anlagen in Absprache mit einer Rettungsdienstorganisation sicherzustellen.
  • Dem Veranstalter stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Verkehrsregelung durch den Veranstalter ist verboten.
  • Das Abwerfen von Reklamezetteln, Zeitschriften und dergleichen sowie das Mitführen von Lautsprechern zu Reklamezwecken sind verboten.
  • Die Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
  • Bei der Anbringung von Fahrbahnüberhängen ist darauf zu achten, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand befinden. Die fachkundige Anbringung ist zu gewährleisten.
  • Die Veranstaltung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Auf die damit verbundenen Beschränkungen und Beeinträchtigungen des Verkehrs ist hinzuweisen. Die von der Vollsperrung der Umzugsstrecke und der Fressgasse betroffenen Anlieger sind rechtzeitig, bei Bedarf auch mehrmals, durch den Veranstalter zu unterrichten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie ihre Fahrzeuge während der Dauer der Vollsperrung an eine für sie erreichbare Stelle außerhalb des gesperrten Bereichs abstellen sollten.
  • Der Veranstalter hat sich über die möglichen Naturereignisse selbständig zu informieren. Er hat die geeigneten Maßnahmen zu treffen und gegebenenfalls die Veranstaltung abzubrechen.
  • Die Polizei ist berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, umzuleiten oder die Fortführung zu untersagen, wenn es die Verkehrslage erfordert, gegen die Nebenbestimmungen dieser Erlaubnis verstoßen oder den Weisungen der Polizei nicht Folge geleistet wird.
  • Die Verkehrslenkungsmaßnahmen sind erst auf besondere Anweisung durch die Polizei aufzuheben.
  • Nach Beendigung der Veranstaltung ist unverzüglich der vorherige Zustand der Straße und der Verkehrsführung wiederherzustellen. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Straßen wieder in sauberen Zustand versetzt werden. Falls eine Umleitung des Verkehrs nötig war, ist diese unverzüglich aufzuheben und die Verkehrsführung wiederherzustellen.

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