"Patt ist noch keine Entscheidung"
Grundstücksvergabe im Gewerbegebiet Haslach/Steinach
Haslach/Steinach (ds). Das letzte Grundstück im interkommunalen Gewerbegebiet Haslach/Steinach neben dem Hagebaumarkt ist heiß begehrt. Ganz oben auf der Bewerberliste stehen zwei heimische Unternehmen: das Haslacher Autohaus Staiger, das eine Fläche für einen dringend nötigen Neubau sucht, und die Steinacher Firma Uhl. Ob aber überhaupt einer von beiden den Zuschlag für das Baugrundstück bekommt, steht noch in den Sternen, denn der Zweckverband konnte sich nicht auf einen Interessenten einigen. Die Abstimmung in der Verbandsversammlung endete im Patt. Die Enttäuschung bei den Bewerbern ist groß, Patric Hüttner, Geschäftsführer des Autohauses Staiger, reagiert gar mit völligem Unverständnis.
Die Lage
Wie die Lage sich nun darstellt, dazu haben wir Dieter Eckert, Rechtsanwalt in Offenburg und ehemaliger Offenburger Bau-Bürgermeister, befragt: "Die Mehrheitsverhältnisse in der Verbandsversammlung sind durch die Satzung des Zweckverbandes geregelt. Das kann natürlich im Einzelfall auch mal zu einem Patt führen", stellt er fest und ergänzt: "Ein Patt ist noch keine endgültige Entscheidung." Um zu dieser zu kommen, wäre ein Losverfahren ein denkbares Mittel – allerdings nur, "wenn alle beteiligten Gemeinden einverstanden sind oder wenn es der Verband in einer Vergaberichtlinie geregelt hat". Da sich der Steinacher Gemeinderat aber bereits Ende Mai gegen ein eventuelles Losverfahren ausgesprochen hat, scheidet diese Möglichkeit aus. "Jetzt müssen die Kommunen miteinander verhandeln, um den Konflikt lösen", sagt Dieter Eckert. Dass ein "glücklicher Dritter" zu einer Entscheidung führt, sieht Eckert nicht. "Wenn das Grundstück offiziell ausgeschrieben wurde, kann da nicht einfach ein weiterer Bewerber dazukommen", erläutert er. Eine Alternative wäre allerdings, die Ausschreibung aufzuheben und dann das Grundstück neu auszuschreiben.
Die mögliche Klage eines Bewerbers betrachtet Dieter Eckert in diesem Bereich eigentlich nur dann als aussichtsreich, "wenn ein grober Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht werden kann oder wenn die Gemeinde beziehungsweise der Zweckverband gegen selbstgesetzte Richtlinien zur Grundstücksvergabe verstoßen". Bei einem Patt sei somit keine Klage möglich, da keiner einen Vorteil, sprich das Grundstück, erlange.
Nicht öffentlich
Warum solche Grundstücksvergabeverfahren im Übrigen nicht öffentlich stattfinden, ist schnell erklärt: "Hier geht es um wirtschaftliche Interessen, da müssen Zahlen auf den Tisch gelegt werden. Auch ein Privatmann möchte nicht, dass seine Kontodaten öffentlich gemacht werden", erläutert der Offenburger Rechtsanwalt Dieter Eckert abschließend.
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