Stadt Gengenbach zum "Tower"
Verantwortungsvoller Umgang mit Gebäuden

Die Stadt Gengenbach will das Vorkaufsrecht für den "Tower" wahrnehmen. | Foto: gro
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Gengenbach (gro). Die Frage, was mit dem ehemaligen Wasserkraftwerk in Gengenbach, dem sogenannten "Tower" passiert, beschäftigt weiter die Gemüter. Die Stadt Gengenbach nimmt Bezug auf den Artikel im Guller vom 18. Juli: "Jürgen Stumpfhaus sagt, dass in der öffentlichen Gemeinderatsitzung bekannt gegeben worden war, dass die Stadt das Gebäude nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen wolle. Die einzige zum Thema Vorverkaufsrecht für das Grundstück 322/4 getätigte Aussage war in der Gemeinderatsitzung am 30. Juni 2021 mit folgenden Wortlaut: 'Der Gemeinderat übt das Vorkaufsrecht der Stadt Gengenbach für das Grundstück Flst. Nr 322/4 der Gemarkung Reichenbach aus.'" Andreas Bruder, Leiter der Zentralen Verwaltung, habe diesen Punkt wie es üblich sei, unter dem Tagesordnungspunkt Bekanntgabe von nicht öffentlich gefassten Beschlüssen vorgetragen. Zudem verweist die Stadt auf eine ergänzende Stellungnahme zu dem Vorkaufsrecht.

Die Stellungnahme im Wortlaut

Im Folgenden die vollständige Presseerklärung der Stadt Gengenbach: "Die ehemalige Turbinenstation ist erst seit April 2021 in der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg eingetragen und steht damit unter dem Schutz des Landesamtes für Denkmalpflege. Damit verbunden ist eine Erhaltungsverpflichtung, die für jeden Eigentümer gilt, selbstverständlich auch für die Stadt Gengenbach. Die Stadt Gengenbach wird selbstverständlich wie mit allen anderen erhaltungswürdigen und unter Denkmalschutz stehenden städtischen Gebäuden verantwortungsvoll umgehen. Gerade in der letzten Gemeinderatssitzung wurde der Verwaltung vorbildliches Arbeiten im Falle der Sanierung des Obertorturmes vom Landesamt für Denkmalpflege bestätigt.

In diesem Zusammenhang muss nochmals hervorgehoben werden, dass die Stadt Gengenbach auch als Untere Denkmalschutzbehörde die Aufgabe hat, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen.

Das dingliche Vorkaufsrecht ist seit 1947 im Grundbuch eingetragen. Das mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes unter anderem verfolgte Ziel der Stadt Gengenbach ist, immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche, in diesem Fall Geruchs- und Lärmbelästigung, eines anderweitigen Eigentümers in unmittelbarer Nachbarschaft gegenüber der bestehenden Kläranlage der Stadt zu vermeiden.

Die Aufgabe der Stadt Gengenbach ist es, die bestehende und geplante Infrastruktur vor möglichen Interessenskonflikten zu schützen. Es gilt auch die Vermeidung von unabsehbaren Kosten, die in der Folge entstehen können. Hier gilt es den Betrieb und den Fortbestand der Kläranlage, was für die Stadt und deren Bürgerinnen und Bürger ein millionenschweres Anlagevermögen bedeutet, zu sichern.

Ein vertraglicher Verzicht auf die Geltendmachung immissionsschutzrechtlicher Abwehrrecht - wie vom ursprünglichen Erwerber vorgeschlagen - ist nach rechtsanwaltlicher Prüfung nicht möglich. Solch eine Verzichtserklärung kann zu einer Konfliktlösung führen aber nicht im Falle des Rechtsguts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit auf das nicht „per Vertrag“ verzichtet werden kann.

Die rechtliche Bewertung dazu ist eindeutig: Das Büro Bender Harrer Krevet hat dazu eine rechtliche Beurteilung abgegeben in der es heißt: 'Diese Aspekte sprechen eindeutig dafür, dass durch ein Nebeneinander zwischen Klärwerk und dem geplanten Vorhaben im Wasserschlössle erhebliche Immissionskonflikte entstehen, die durch einen Verzicht auf die Geltendmachung immissionsschutzrechtlicher Abwehrrechte, dinglich gesichert durch die Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht gelöst werden, sondern einen unbeschränkten Betrieb der bestehenden Kläranlage in Frage stellen. Erst recht lässt sich dadurch nicht eine rechtsichere Konfliktbewältigung bei einer etwaigen Erweiterung der bestehenden Kläranlage und bei der geplanten Verlagerung des Baubetriebshofes und der Stadtwerke erreichen. Daher können wir der Stadt Gengenbach nicht empfehlen, auf die Vollziehung des bereits ausgeübten Vorkaufsrechts für das Grundstück zu verzichten.'

Die Folgefragen, ob das von den ursprünglichen Erwerbern geplante Vorhaben eines Veranstaltungsortes für geschlossene Gesellschaften, Übernachtungsmöglichkeit und Technikmuseum sowie der Errichtung von mehreren Nebengebäuden überhaupt öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig ist, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht bzw. wurde bereits ausreichend dargestellt.

Bürgermeister Thorsten Erny begrüßt jedes demokratische Verfahren und dazu gehört auch das Recht der Bürgerinnen und Bürger gesetzlich verankerte Beteiligungsprozesse zu nutzen. Allerdings sollte jede Diskussion auf Tatsachen basierend werden. Nur dann kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger eine eigene Meinung bilden, um sich danach auch verantwortungsbewusst entscheiden zu können.

Auch in diesem Fall hat die Stadtverwaltung deshalb ein transparentes Vorgehen gewählt, das mögliche Konsequenzen darstellt und Folgekosten aufzeigt, die sich für alle Gengenbacherinnen und Gengenbacher zum Beispiel in den Abwassergebühren niederschlagen könnten.

Der Stadt Gengenbach liegt seit wenigen Wochen die Zustimmung zum Zielabweichungsverfahren „Verlagerung Baubetriebshof/Stadtwerke“ vor. Erst damit ist der Weg für weiteren Planungen des Neubaus geebnet."

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