Urteil Verwaltungsgerichtshof
Junkers Hubschrauberlandeplatz genehmigt
Gengenbach/Mannheim (st). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in Sachen Hubschrauberlandeplatz der Firma Junker entschieden: Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2018 wurden abgelehnt. Das heißt, das Urteil ist rechtskräftig und unanfechtbar. Die Genehmigung des Landes Baden-Württemberg des Hubschrauberlandeplatzes für das Unternehmen Erwin Junker ist rechtmäßig.
Gengenbachs Bürgermeister Thorsten Erny zeigte sich nach der Nachricht "sehr erleichtert und sieht sich in der Vorgehensweise der Stadt Gengenbach bestätigt", so eine Pressemitteilung der Stadt. Der fünfjährige Schwebezustand habe nun ein Ende. "Großen Respekt" zollt Erny an Fabrikant Erwin Junker, dass er die Geduld hatte, "diesen Weg zu gehen und die Verzögerungen auf sich genommen hat".
Rückblick
Nach 16 Monaten Wartezeit erörterte das Verwaltungsgericht im April die Klage von Anwohner in einer vierstündigen Verhandlung. Dabei waren die Stadt Gengenbach sowie die Firma Junker als Beigeladene zugelassen.
Bürgermeister Thorsten Erny machte noch einmal vor Gericht die enorme Bedeutung einer Ansiedlung der Firma Junker in Gengenbach deutlich. „Noch immer befindet sich unsere Stadt nach dem Hukla-Aus in einem Strukturwandel. Noch immer müssen viel mehr Menschen zur Arbeit auspendeln als in unsere Stadt einpendeln. Die Gewerbesteuer ist seit Jahrzehnten unterdurchschnittlich“, meinte der Bürgermeister. Dies hätte sich bereits auch an vielen Stellen der städtischen Infrastruktur wie bei Schulen, Kindergärten, Straßen und Brücken bemerkbar gemacht. „Deshalb habe ich die Junkeransiedlung auch als Jahrhundertchance bezeichnet“, so der Bürgermeister rückblickend auf den seit nun vier Jahre dauernden Schwebezustand.
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des geplanten Firmengebäudes. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie seien in erheblicher Weise durch den Lärm des Betriebs des Landeplatzes betroffen. Dieser sei nicht erforderlich, sondern diene nahezu ausschließlich dazu, den Firmeninhaber von seinem Wohnort oder vom Firmensitz Nordrach nach Gengenbach fliegen zu können. Ein Bedarf an Luftverkehr könne über die Flugplätze Offenburg oder Lahr gedeckt werden. Einer der Kläger macht geltend, seine Pferde könnten aufgrund des Lärms durchgehen und eventuell auf die Straße neben der Koppel geraten. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen.
Position der Kläger
Gregor Strempel, Rechtsanwalt der klagenden Anwohner, erkenne in dem vorliegenden Urteil, das wesentliche Argumente seiner Mandanten nicht geprüft worden seien. Dazu gehören, dass die Kläger den Unternehmer Junker als nicht geeignet für das Betreiben des Landeplatzes ansehen, da er in Nordrach bereits illegal einen Landeplatz betrieben habe. Auch habe der VGH nicht geprüft, inwieweit es umsetzbar sei, dass jeder Flug zum Schutz der Pferde "rechtzeitig" angekündigt werden müsse. Jetzt würden die Kläger prüfen, ob eine Anhörungsrüge gegen das Urteil möglich sei. Die könne zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens am VGH führen, so Strempel.
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