Firmenchef Junker darf abheben
Gericht genehmigt Hubschrauberlandeplatz
Freiburg/Gengenbach. Die Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes in Gengenbach auf einem von der Firma Junker geplanten Firmengebäude verletzt nicht die Rechte zweier Nachbarn, die gegen die Genehmigung geklagt hatten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (Az: 10K208/17).
Das Regierungspräsidium Freiburg hatte mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 einem Tochterunternehmen des mit der Hauptverwaltung in Nordrach beheimateten Erwin Junker-Konzerns die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes erteilt. Dieser soll auf dem Dach eines Firmengebäudes angelegt werden, das auf dem ehemaligen Hukla-Areal in Gengenbach errichtet werden soll. Die Nutzung des Hubschraubersonderlandeplatzes ist durch mehrere Auflagen beschränkt.
Im Wesentlichen soll er dem Werksverkehr des Unternehmens dienen, hauptsächlich für wichtige Personentransporte. Die Flugbetriebszeiten sind auf Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 13 Uhr festgelegt.Zusätzlich ist eine Obergrenze von maximal 360 Flugbewegungen (Starts und Landungen) in den sechs flugstärksten Monaten sowie eine tägliche Obergrenze von zehn Flugbewegungen festgeschrieben.
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des geplanten Firmengebäudes. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie seien in erheblicher Weise durch den Lärm des Betriebs des Landeplatzes betroffen. Dieser sei nicht erforderlich, sondern diene nahezu ausschließlich dazu, den Firmeninhaber von seinem Wohnort oder vom Firmensitz Nordrach nach Gengenbach fliegen zu können. Ein Bedarf an Luftverkehr könne über die Flugplätze Offenburg oder Lahr gedeckt werden. Einer der Kläger macht geltend, seine Pferde könnten aufgrund des Lärms durchgehen und eventuell auf die Straße neben der Koppel geraten.Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen.
Die Genehmigung vom 15. Dezember 2016 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der für die Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes erforderliche luftverkehrliche Bedarf sei gegeben. Mit dem Hubschraubersonderlandeplatz in Gegenbach solle ein konzerneigener Hubschrauberverkehr ermöglicht werden. Insbesondere könnten die Mitglieder des zukünftig in dem neuen Verwaltungsgebäude ansässigen Konzernmanagements sowie Kunden schneller als mit den herkömmlichen Transportmitteln an die Verkehrsflughäfen Frankfurt, Stuttgart, Karlsruhe und Basel/Mulhouse oder an andere Orte wie die Messe in Stuttgart, den Firmensitz in Tschechien oder zu einer anderen Firma transportiert werden.
Auch Mitarbeiter, die das in Gengenbach zu errichtende Schulungs- und Ausbildungszentrum besuchen sollten, könnten zum Zwecke einer erheblichen Zeitersparnis etwa von Tschechien nach Gengenbach und zurück geflogen werden. Inwieweit es sinnvoll sei, zum Zwecke einer Zeitersparnis von den herkömmlichen Verkehrsmitteln des Pkw oder der Eisenbahn auf die Nutzung eines Hubschraubers umzusteigen, sei eine unternehmerische Entscheidung, in die neben dem Kostenfaktor auch andere Überlegungen etwa zur Flexibilität, Verlässlichkeit der Terminplanung und Bequemlichkeit mit einflössen, und die der Prüfung durch das Gericht entzogen sei.
Das Unternehmen könne auch nicht auf eine Nutzung des Flughafens in Offenburg oder des konzerneigenen weiteren Flugplatzes in Nordrach verwiesen werden. Denn ein solches Ausweichen auf einen anderen Landeplatz ziehe einen erhöhten Zeit- und Personalaufwand, etwa in der Form von Chauffeurdiensten nach sich. Das Gericht sehe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der vom Unternehmen umschriebene Bedarf für die Nutzung des Hubschrauberlandeplatzes nur vorgeschoben sei, um einen dann rechtswidrig privat zu nutzenden Landeplatz errichten zu können.
Die Kläger würden durch die Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange verletzt. Sie seien nach dem vom Regierungspräsidium zugrundegelegten Schallimmissionsgutachten keinem Lärm ausgesetzt, der die maßgebliche, bei 50 dB (A) anzusetzende Schwelle der Erheblichkeit überschreite. Ihren Interessen werde dadurch Rechnung getragen, dass umfängliche Beschränkungender Flugzeiten sowie auch der Anzahl der Hubschrauberflüge verfügt worden seien.
Das Regierungspräsidium habe im Rahmen der Abwägung anerkannt, dass die Pferde des Klägers vor Panik zu schützen seien, die durch den ungewohnten Lärm der Hubschrauber verursacht werden könnte. Es habe in einer Auflage bestimmt, dass der Kläger vor jeder geplanten Hubschrauber-Landung und vor jedem geplanten Hubschrauber-Start zu informieren sei.
Mit dieser Auflage werde seinem Interesse hinreichend Rechnung getragen. Dies gelte umso mehr, als die Pferde des Klägers auch sonst Umweltgeräuschen ausgesetzt seien, zudenen mitunter auch der Lärm eines sie überfliegenden Hubschraubers gehören könne, und - vor allem - dass sich Pferde relativ schnell an unbekannte Geräusche gewöhnten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
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