Kein Mord mangels Schuldfähigkeit
Sicherungsverfahren gegen 55-Jährigen

Friesenheim. Am Abend des 24. August des vergangenen Jahres soll ein Mann ineiner Gaststätte versucht haben, zwei Männer zu töten. Den Ermittlungen zufolge habe der 55-Jährige zunächst gemeinsam mit zwei Männern in einer Gaststätte Getränke konsumiert. Plötzlich habe der Mann einen Dreikantschaber gezogen und diesen in Tötungsabsicht zunächst dem einen Mann in den linken Brustbereich gerammt. Anschließend habe er mit dem Gegenstand auch dem zweiten Mann tödliche Verletzungen zufügen wollen, diesen aber aufgrund dessen Abwehrhaltung nur am Unterarm verletzt. Mit Hilfe der Wirtsleute habe der Mann aus dem Lokal gedrängt werden können. Akute Lebensgefahr bestand bei keinem der beiden Verletzten.

Untersuchungshaft

Der mutmaßliche Täter stellte sich am Folgetag der Polizei. Er wurde zunächst in Untersuchungshaft genommen. Er hat sich umfänglich zu den Tatvorwürfen geäußert und dabei unter anderem angegeben, dass er die Tat verübt habe, weil er vor einigen Monaten Opfer einer schweren Straftat geworden sei, an welcher die beiden Männer beteiligt gewesen sein sollen. Die Ermittlungen haben jedoch keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die von dem Mann behauptete schwere Straftat überhaupt ereignet hat. Gleichwohl erscheint der Mann in seiner Vorstellung davon auszugehen, dass sich diese Tat zugetragen hat.

Sachverständige

Der Mann wurde daraufhin durch eine Sachverständige begutachtet. Diese kommt zu der vorläufigen Einschätzung, dass er an einer krankhaften seelischen Störung leidet und zur Tatzeit
seine Schuldfähigkeit aufgehoben war. Daher wurde der Untersuchungshaftbefehl gegen den Mann Ende November aufgehoben und stattdessen ein Unterbringungsbefehl durch den zuständigen Richter erlassen. Der Mann wurde daraufhin in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. Mangels Schuldfähigkeit des Tatverdächtigen konnte keine Anklage wegen versuchten Mordes erhoben werden. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft nun vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Offenburg beantragt, ein Sicherungsverfahren gemäß Paragraf 413 Strafprozessordnung durchzuführen. Dabei soll geprüft werden, ob es der Tatverdächtige war, der die beiden Männer verletzte und ob er sie dadurch töten wollte. Sodann hat das Gericht zu prüfen, ob bei dem 55-jährigen Deutschen zur Tatzeit tatsächlich aufgrund seiner Erkrankung die Schuldfähigkeit aufgehoben war und ob auch in Zukunft die Begehung erheblicher Straftaten zu erwarten ist und er daher weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden muss.

Die Hauptverhandlung findet voraussichtlich ab dem 20. Februar statt.

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