Ladenöffnungsgesetz am Sonntag
Kann man am 24. Dezember im Ortenaukreis einkaufen?
Ortenaukreis (djä). Noch vier Wochen bis Heilig Abend. Der fällt in diesem Jahr bekannterweise auf einen Sonntag. Grund genug, in der Region beim Handel nachzufragen, ob ihre Läden an diesem Tag halbtags oder stundenweise geöffnet sind.
Der Guller hatte vor zwei Wochen bereits Kunden zum Thema befragt. Hielten sie es für wichtig oder richtig, noch eben schnell Lebensmittel oder Last-Minute-Geschenke am Heilig Abend-Sonntag besorgen zu können? Das Ergebnis war eindeutig: Nein, befanden alle Befragten. Rechtlich ist die Sache eindeutig geregelt.
Die Bestimmungen stehen im Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg (LadÖG). Grundsätzlich müssen alle Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Doch es gibt Ausnahmen und die regelt Paragraph 9 Absatz 3 LadÖG. Danach dürfen Läden, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein. Die Bedingung: Sie müssen entweder überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkaufen.
Letztlich entscheidet jeder Betreiber selbst, ob er sein Geschäft dieses Jahr am Heiligen Abend öffnen will. "Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und beachtet werden, bedarf es dafür keiner zusätzlichen Genehmigung", erklärt Michael Walther, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki. Entscheide sich der Arbeitgeber dafür, sein Geschäft zu öffnen, habe er auch ein Weisungsrecht für seine Mitarbeiter, an diesem Tag zu arbeiten.
"Die Mehrzahl unserer Märkte wird von selbstständigen Kaufleuten betrieben, die eigenständig über ihre Öffnungszeiten entscheiden. Die von uns in Eigenregie betriebenen Märkte werden an Heilig Abend geschlossen bleiben. Wir bieten unseren Kunden die gesamte Vorwoche von Montag bis Samstag mit kundenfreundlichen Öffnungszeiten Gelegenheit für ihre Weihnachtseinkäufe", sagt Pressesprecher Christhard Deutscher, Leiter der Unternehmenskommunikation Edeka Südwest.
Edeka Kohler ist einer dieser Betriebe, die von selbstständigen Kaufleuten betrieben werden. "Wir öffnen nicht am 24. und 31. Dezember. Unsere acht Filialen haben in der Weihnachtswoche bis 21 beziehungsweise 22 Uhr geöffnet. Die Feiertage sollen unsere Mitarbeiter im Kreise ihrer Familien verbringen können. Sie sollen von dieser Konstellation in diesem Jahr auch etwas haben", findet die Firmenleitung. Das Unternehmen Scheck-In teilt auf die Anfrage mit: "Am Sonntag, 24. Dezember, bleiben unsere Scheck-in-Center geschlossen. Familie Scheck freut sich für ihre Mitarbeiter, dass diese in diesem Jahr den Heiligen Abend als freien Tag mit ihren Familien genießen können".
Etwas anders sieht es bei Bäckereien aus, besonders, wenn sie ihre frischen Back- und Konditorwaren auch an "normalen" Sonntagen anbieten. "Bäckereien dürfen generell an Sonn- und Feiertagen für drei Stunden geöffnet sein", sagt Fachanwalt Walther. Gerade wegen der an Weihnachten folgenden beiden "brotlosen" Feiertage planen einige Bäckereien mit großen Filialen, am 24. Dezember zu öffnen. So können sich die Kunden mit Backwaren oder Reiseproviant, beispielsweise an den Bahnhöfen, versorgen.
Die Verkäufer von geschlagenen Weihnachtsbäumen werden sich den 24. Dezember als Verkaufstag kaum entgehen lassen. Ihre Ware muss bis Heilig Abend in den Wohnungen stehen.
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