Kommunalwahl
Warum die Korker Ortsvorsteherwahl rechtskonform ist

Patric Jockers Wiederwahl zum Korker Ortsvorsteher ist in der Bürgerschaft umstritten. Laut Stadtverwaltung war die Wahl aber rechtsreform. | Foto: gro
  • Patric Jockers Wiederwahl zum Korker Ortsvorsteher ist in der Bürgerschaft umstritten. Laut Stadtverwaltung war die Wahl aber rechtsreform.
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Kehl (st) - Die Diskussionen um die Wahl von Patric Jockers zum Korker Ortsvorsteher am Montag (15. Juli) nimmt die Stadtverwaltung zum Anlass, die Rechtslage und das weitere Vorgehen zu erklären.
Um es vorweg zu nehmen: Entsprechend der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg hat der Ortschaftsrat mit der erforderlichen Mehrheit einen rechtswirksamen Vorschlag an den Gemeinderat abgegeben. Damit steht Patric Jockers am Mittwoch (24. Juli) in der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats als Ortsvorsteher von Kork zur Wahl.
„Der Wahlvorschlag der Ortschaft ist aus kommunalrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden“, stellt Markus Kern, Leiter des Fachbereichs Zentrale Steuerung, klar. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, dass alle Ortschaftsräte bei der Wahl anwesend sind. Das Gremium war beschlussfähig und „die erforderliche Stimmenzahl im Ortschaftsrat wurde erreicht“.

Wie geht es weiter?

Die Ortsvorsteher aller zehn Kehler Ortschaften werden nicht in den Ortschaftsräten gewählt; vielmehr schlagen die Ortschaftsräte dem Gemeinderat einen Ortsvorsteher zur Wahl vor. Das ist auch im Falle von Kork erfolgt. Das bedeutet, dass Patric Jockers am 24. Juli als einziger Kandidat für dieses Amt im Gemeinderat zur Wahl steht. Sprechen sich mehr als die Hälfte der anwesenden Gemeinderatsmitglieder für ihn aus, ist er als Ortsvorsteher von Kork für die nächsten fünf Jahre gewählt. Entfallen weniger als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf ihn, findet ein zweiter Wahlgang statt - dieser kann frühestens eine Woche später erfolgen. Auch im zweiten Wahlgang ist eine Mehrheit von mehr als 50 Prozent der Stimmen erforderlich.

Spielraum des Gemeinderats

In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder angesprochen, ob der Gemeinderat das Thema nicht an den Ortschaftsrat zurückverweisen könnte. „Diese Vorgehensweise ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen“, betont Markus Kern. Auch ein Vertagungsantrag aus der Mitte des neuen Gemeinderats würde diese Situation nicht verändern, sondern lediglich zu einer Verzögerung der Abstimmung über den vorliegenden Wahlvorschlag führen.
Der Gemeinderat könnte jedoch beschließen, weitere Bewerber aus dem Korker Ortschaftsrat in die Wahl einzubeziehen. Für einen solchen Beschluss ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Würden also mindestens 18 Ratsmitglieder einen solchen Antrag befürworten, würde der Ortschaftsrat angehört, bevor der Gemeinderat in einen Wahlgang mit mehreren Bewerbern gehen würde.
Wird der vom Ortschaftsrat vorgeschlagene Bewerber nicht zum Ortsvorsteher gewählt und kommt auch für das oben beschriebene Verfahren die erforderliche Mehrheit nicht zustande, müsste der Ortschaftsrat einen neuen Vorschlag einreichen. Dabei könnten dann auch Personen aus dem „Kreis der zum Ortschaftsrat wählbare Bürger einbezogen werden“, erläutert Markus Kern. Anders ausgedrückt: Als Ortsvorsteher könnte auch jemand vorgeschlagen werden, der nicht in den Ortschaftsrat gewählt wurde. Genau das hat es in Kork, ebenso wie in Odelshofen, in früheren Jahren bereits gegeben.
Solange kein neuer Ortsvorsteher gewählt ist, führt der bisherige Amtsinhaber die Geschäfte weiter.

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