"Einschläfern" als letzter Ausweg für den Vierbeiner
Ortenau. Es ist ein Horror, ein tiefer Schmerz für jeden Hundehalter, den mit seinem Vierbeiner eine
innige Beziehung verbindet. Ein Tierarzt teilt ihm mit, dass er für
seinen Liebling nur eine letzte gute Tat vollbringen könne: ihn
„einschläfern“ lassen, ehe das Tier seinen Lebensabend mit starken
Schmerzen verbringen müsste.
Euthanasie – das heißt Tötung durch die Injektion eines entsprechend dosierten Narkotikums – wird dann als
Therapieform vermerkt. Johann K. (Name von der Redaktion geändert),
dessen Vierbeiner auf diese Weise aus dem Leben schied, war zuvor von
einem Tierarzt darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies
gegebenenfalls auch nach dem Tierschutzgesetz erforderlich sei.
Eine direkte Vorschrift, wonach ein Tier unter gegebenen Umständen
eingeschläfert werden müsse, gebe es nicht, betont dazu Dr. Martin
Straube vom Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des
Ortenaukreises. Grundsätzlich gelte aber Paragraph 1 des
Tierschutzgesetzes, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Das Unterlassen notwendiger
Maßnahmen, die ein Tier vor Schmerzen, Leiden oder Schäden bewahren
beziehungsweise diese wirksam mildern, werde so gewertet, als wenn sie
dem Tier zugefügt würden.
Daraus, so Straube, ergebe sich ein Ermessensspielraum, wie mit einem schwerkranken Tier umgegangen werden
muss. Der behandelnde Tierarzt werde als Sachverständiger in der Regel
zur richtigen Behandlung raten. Wenn zum Einschläfern geraten wird,
könne der Besitzer eine zweite kompetente Meinung einholen, was jedoch
umgehend geschehen müsse. Straube: „Im Zweifelsfall kann der Tierhalter
dadurch, dass er dem fachlichen Rat des Tierarztes nicht oder verzögert
folgt, ordnungswidrig handeln oder je nach Schwere sogar eine Straftat
begehen, indem er seinem Tier dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt.
Johann K. meinte, zu spüren, dass sein Vierbeiner trotz Schmerzen weiter leben wollte, folgte aber dem Rat des
Tierarztes, ihm nach einem schönen Leben ein ebenfalls schönes
Lebensende zu ermöglichen. Eine Entscheidung auch im Sinne des
Tierschutzgesetzes, wonach es, so Straube, beispielsweise verboten ist,
ein gebrechliches, krankes oder altes, in Obhut des Menschen gehaltenes
Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden
verbunden ist, „zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben“.
Der Vierbeiner von Johann K. wurde fast 14 Jahre alt, seine leiblichen
Überreste befinden sich in einer Urne. Man könne, so Straube, einzelne
Haus- und Heimtiere auch auf dem eigenen Grundstück beerdigen.
Voraussetzung: Es darf sich nicht in einem Wasserschutzgebiet oder
unmittelbar an öffentlichen Plätzen oder Wegen befinden. Und der
Tierkörper muss mit mindestens 50 Zentimeter Erde überdeckt sein. Eine
andere Möglichkeit sind Tierfriedhöfe.
Im Offenburger Stadtwald gibt es einen, allerdings nicht offiziell. Er ist, wie auf Anfrage
betont wurde, aber „geduldet“, nachdem etliche Tierbesitzer es einem
ersten Beispiel nachmachten und in dem Waldgebiet eine letzte Ruhestätte
für ihre verblichenen Vierbeiner schufen. Tierbestattungen seien
mittlerweile ein Thema, weiß Hans-Jürgen Jäger, Abteilungsleiter
Friedhöfe bei den Technischen Betrieben Offenburg. Schließlich
entsprächen solche Bestattungsmöglichkeiten den Bedürfnissen vieler
Bürger.
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